Diesen Vorgaben kamen die BEGAZ-Gutachter umfassend nach. Sie gelangten in Kenntnis der Vorakten sowie der erfolgten Bildgebungen, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. So wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen konsistent. Es würden sich keine direkten Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder Aggravation ergeben.