5.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die wichtigen medizinischen Aspekte aus den Berichten ihres Hausarztes hätten in keiner Weise Beachtung gefunden, seien ungewürdigt geblieben und würden von der gutachterlichen Einschätzung abweichen. Die Gutachter hätten die Beschwerdeführerin nur einmal kurz gesehen und würden die Beschwerdeführerin nicht so gut kennen wie ihr Hausarzt. Dieser sei absolut integer und ein aussergewöhnlich guter Arzt. Er wisse als mehrjährig behandelnder Arzt bestens, wie es der Beschwerdeführerin gehe (vgl. Beschwerde S. 1 f.; Replik S. 1).