4. In der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 90) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (internistisch-neu- rologisch-psychiatrisch-rheumatologische) BEGAZ-Gutachten vom 12. Mai -4- 2021. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 73 S. 11):