Ob ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sich gegen die Beigeladene 1 oder – wie diese geltend macht (vgl. Eingabe vom 24. November 2021) – gegen deren "Vorversicherer" richtete, ist nicht Gegenstand des vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage ist daher dem sinngemässen Antrag der Beigeladenen 1 um Entlassung aus dem Verfahren (vgl. Eingaben vom 24. November und 6. Dezember 2021) nicht stattzugeben. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.