Person im Verfahren um eine Rente der Invalidenversicherung beizuladen, sofern aus den Akten ersichtlich ist, um welche Vorsorgeeinrichtung es sich handelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 89/06 vom 27. Juni 2006). Ob ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sich gegen die Beigeladene 1 oder – wie diese geltend macht (vgl. Eingabe vom 24. November 2021) – gegen deren "Vorversicherer" richtete, ist nicht Gegenstand des vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens.