2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 22. November 2021 wurden die aus den Akten erkennbaren beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der Beschwerdeführerin als Beigeladene 1 und 2 im Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 24. November 2021 teilte die Beigeladene 1 mit, dass sie für diesen Leistungsfall nicht zuständig sei, da die Beschwerdeführerin nie bei ihr versichert gewesen sei. 2.4. Mit Replik vom "26. Oktober 2021" (Datum Poststempel: 26. November 2021) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Anträgen fest. -3-