5.3. Dem nichtvertretenen Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V 132 E. 4d S. 135) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten