Das Einstellraster des seco sieht für diesen Sachverhalt einen Sanktionsrahmen von 27 bis 34 Einstelltage vor (Rz. D79 Ziff. 2A AVIG Praxis ALE). Mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen hielt sich der Beschwerdegegner am unteren Rand des Sanktionsrahmens. Triftige Gründe, die ein Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2021 rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).