der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdegegner sanktionierte das Verhalten des Beschwerdeführers mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Taggeldern. Dabei stützte er sich auf den Umstand, dass es sich um eine auf vier Monate befristete Stelle gehandelt habe.