Indem der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch vom 8. Juli 2021 für die zumutbare Stelle bei der Krankenversicherung erschien, verletzte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, weshalb er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (vgl. E. 2.2.). 4. 4.1. 4.1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).