Sodann entlastet ihn weder der Umstand, dass er eine Festanstellung vorgezogen hätte noch, dass er in der Annahme, es handle sich lediglich um eine befristete Stelle, nicht zum Vorstellungstermin erschien. Im Sinne der Schadenminderung ist er gehalten, bis zum Finden der von ihm gewünschten Festanstellung jede zumutbare – und somit auch befristete – Arbeit anzunehmen bzw. sich dafür zu bewerben.