Krankenversicherung nicht wahrnahm, weil er sich für die Stelle ungeeignet empfand. Die Beurteilung, ob er tatsächlich für die Stelle ungeeignet war, hätte jedoch die Krankenversicherung als potentielle Arbeitgeberin vorzunehmen gehabt. Die diesbezügliche Einschätzung des Beschwerdeführers stellt jedenfalls keinen Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 AVIG dar. Sodann entlastet ihn weder der Umstand, dass er eine Festanstellung vorgezogen hätte noch, dass er in der Annahme, es handle sich lediglich um eine befristete Stelle, nicht zum Vorstellungstermin erschien.