2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 fristgerechter Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff.) zu Recht ab dem 9. Juli 2021 für die Dauer von 28 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.