1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. März 2021 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Kantons Aargau (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 15. März 2021 bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2021. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 28 Tagen ab dem 9. Juli 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 28. September 2021 ab.