die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf zu bestimmen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen werden zudem die Statusfrage und eine allfällige Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühinvalide ebenfalls zu prüfen sein. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. In Anbetracht des unvollständigen medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).