4.4. Zusammenfassend liegt insgesamt keine genügende fachärztliche versicherungsmedizinische Würdigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht vor, womit ein allfälliger Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache an -6-