Andererseits ist die retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter vorliegend massgebend zur zuverlässigen Beurteilung der Statusfrage (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen), des Wartejahrs sowie der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus invaliditätsbedingten Gründen bis anhin keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erworben hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 aIVV [in der vor dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung] bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV [in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung]). Vorliegend fehlt dafür eine retrospektive medizinische Entscheidgrundlage.