4.3. Weder in den Teilgutachten noch in der Gesamtbeurteilung fand jedoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes in retrospektiver Hinsicht vor dem Begutachtungszeitpunkt statt (vgl. E. 3. hiervor). Eine solche ist vorliegend aber einerseits unabdingbar für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. März 2019 (Anmeldung am 21. September 2018 [VB 1], Art. 29 Abs. 1 IVG). Im Bericht vom 8. Juni 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Mai 2021 wurde zwar eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 18 % seit Oktober 2018 festgehalten (VB 68 S. 9).