2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (VB 77) zu Recht abgewiesen hat. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 (VB 77) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das RehaClinic-Gutachten der Dres. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie lic. phil. D., Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 28. Dezember 2020. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 62.2 S. 7 f.):