Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.466 / lf / BR Art. 34 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. September 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Ab- klärungen, liess die Beschwerdeführerin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen und auf dessen Empfehlung begutachten (Gutachten der RehaClinic X. [RehaClinic], vom 28. Dezember 2020). Nach einer Haushaltsabklärung an Ort und Stelle und durchgeführtem Vorbescheid- verfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 01.10.2021 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Weiter stellte die Beschwerdeführerin nachstehenden prozessualen An- trag: "1. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und der Unterzeichnete sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter zu ernennen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Ba- den, ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache der gesetzlich geschuldeten Leistungen beantragt (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1), ist auf Folgendes hin- zuweisen: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund- sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegeg- nerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 77) einzig den Rentenanspruch der Beschwer- deführerin verneint. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache weiterer Leistungen beantragt, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (VB 77) zu Recht abgewiesen hat. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2021 (VB 77) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das RehaClinic-Gutachten der Dres. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, sowie lic. phil. D., Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 28. Dezember 2020. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 62.2 S. 7 f.): "Internistisch - Chronische obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) Psychiatrisch - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen von negativer Af- fektivität, Verschlossenheit, Enthemmtheit (ICD-10 F 61 differentialdi- agnistisch [sic] F 19.71) - Substanzinduzierte leichte Neurokognitive Störung, mit Verhaltensstö- rung (F 07.8) - Benzodiazepinkonsumstörung (ICD-10 F 13.2) - Stimulanzienkonsumstörung (ICD-10 F 14.2) - Cannabiskonsumstörung (ICD-10 F12.2) -4- Neuropsychologisch - Mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen sowie exekutiver Teil- leistungen - Dyskalkulie (ICD-10 R48.-)" Die Beschwerdeführerin habe in ihrem bisherigen Leben nur eine kurzzei- tige Anstellung, ohne den Charakter einer festen oder langjährigen Anstel- lung, im Gastronomiebereich gehabt. Es werde deshalb zu einer leidens- angepassten Tätigkeit Stellung genommen (VB 62.2 S. 14). In der Gesamt- schau könne ihr in einer solchen Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Tätig- keit mit leichter bis mässiger körperlicher Belastung, klaren Strukturen, fes- ten Arbeitszeiten, definiertem Arbeitsbereich, verständnisvollem Umfeld, gutem Pausenmanagement, sowie engem, klaren und empathischem Coaching, ohne Zeit- und Leistungsdruck, Eigenverantwortung und Ent- scheidungskompetenz, sowie ohne Aufgaben mit rechnerischem Denken oder Zahlenverarbeitung) zum aktuellen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfä- higkeit attestiert werden. Es werde eine angepasste Stelle im zweiten be- ziehungsweise ein Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt empfohlen (VB 62.2 S. 15). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.2. Das RehaClinic-Gutachten vom 28. Dezember 2020 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 62.3 S. 4 ff.; -5- 62.4 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin aus- führlich wieder (vgl. VB 62.3 S. 12 ff.; 62.4 S. 10 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen und auf einer neuropsy- chologischen Untersuchung (vgl. VB 62.3 S. 20 ff.; 62.4 S. 15 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen ein- gehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 62.2 S. 9 ff.; 62.3 S. 26 ff.; 62.4 S. 22 ff.). Das zwischen den Parteien unbestritten gebliebene Gutachten ist in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situa- tion nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 4.3. Weder in den Teilgutachten noch in der Gesamtbeurteilung fand jedoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes in retrospektiver Hinsicht vor dem Begutachtungszeitpunkt statt (vgl. E. 3. hiervor). Eine solche ist vorliegend aber einerseits unabdingbar für die Be- urteilung eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem frühestmöglichen Ren- tenbeginn vom 1. März 2019 (Anmeldung am 21. September 2018 [VB 1], Art. 29 Abs. 1 IVG). Im Bericht vom 8. Juni 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Mai 2021 wurde zwar eine behinderungsbedingte Ein- schränkung im Haushalt von 18 % seit Oktober 2018 festgehalten (VB 68 S. 9). Da im RehaClinic-Gutachten aber keine retrospektive Einschätzung stattfand, entbehrt der Abklärungsbericht diesbezüglich einer medizini- schen Grundlage. Andererseits ist die retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter vor- liegend massgebend zur zuverlässigen Beurteilung der Statusfrage (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen), des Wartejahrs sowie der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus invaliditätsbedingten Gründen bis anhin keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erworben hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 aIVV [in der vor dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung] bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV [in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung]). Vorliegend fehlt dafür eine retrospektive medizinische Entscheidgrundlage. 4.4. Zusammenfassend liegt insgesamt keine genügende fachärztliche versi- cherungsmedizinische Würdigung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht vor, womit ein allfälliger Leis- tungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt wer- den kann. Der Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungs- maxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache an -6- die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf zu bestimmen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen werden zudem die Status- frage und eine allfällige Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühinva- lide ebenfalls zu prüfen sein. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. In Anbetracht des unvoll- ständigen medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 7 ff.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. -7- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 30. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker