Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde war die Beschwerdeführerin erst knapp drei Monate bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu angemeldet. Es kann damit weder mit Blick auf die Verfahrensdauer noch auf die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung erkannt werden (vgl. E. 2 hiervor). Zusammenfassend hat es die Beschwerdeführerin damit versäumt, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, weshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdegegnerin könnte -6-