Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (VB 56) rechtskräftig abgelehnt worden war, nahm die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 (VB 58) korrekterweise als Neuanmeldung entgegen (VB 60 S. 3) und leitete die notwendigen Abklärungen und Verfahrensschritte ein (VB 64; 72). Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde war die Beschwerdeführerin erst knapp drei Monate bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug neu angemeldet.