Schon aus diesem Grund ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese jedenfalls abzuweisen. Denn die Beschwerdegegnerin blieb nach dem Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 (VB 58) nicht pflichtwidrig völlig untätig. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (VB 56) rechtskräftig abgelehnt worden war, nahm die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 (VB 58) korrekterweise als Neuanmeldung entgegen (VB 60 S. 3) und leitete die notwendigen Abklärungen und Verfahrensschritte ein (VB 64; 72).