In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2021 die vorliegende Beschwerde ein, ohne zuvor den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt zu haben. Wie gesehen (vgl. E. 2. hiervor), wird dies jedoch bei einer Rechtsverweigerungsbeschwerde vorausgesetzt, was bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1309). Schon aus diesem Grund ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.