Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2021 darüber, dass sie die Anmeldung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 11. September 2021 (VB 65) erhalten habe und die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Abklärungen einleite (VB 71). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Schreiben vom 22. Juli 2021 (VB 58) als Neuanmeldung behandle und dass mit der Anmeldung und den beigefügten medizinischen Unterlagen nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass eine wesentliche Änderung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 15. September