Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit dem 27. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und zu 92 % eingeschränkt im Haushalt (VB 58 S. 1). Sie bitte daher um vollständige Rückzahlung der Beiträge für die Jahre 2018 und 2019 samt Zinsen, um korrekte Berechnung gemäss Lohnausweis und um Auszahlung einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 92 % ab dem 28. April 2019 samt Verzugszinsen, dies bis am 3. September 2021 (VB 58 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 (VB 58) als Neuanmeldung entgegen (VB 60 S. 3). Mit Schreiben vom 27. August 2021 machte die Beschwerdeführerin sinngemäss gel-