3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2017 ab (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit dem 27. April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und zu 92 % eingeschränkt im Haushalt (VB 58 S. 1).