Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehende Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da aktenausweislich keine Verfügung vorliegt, die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 51), und da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_477/2019 vom 19. September 2019 E. 2.4; 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3 je mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 27 f. zu Art. 56 ATSG).