2.2. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 20. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerde gegen eine Verfügung der SVA Aargau zu verstehen sei oder ob sie Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben wolle. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerde gegen jede Verfügung der SVA Aargau richte. Zudem erhob sie sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.