Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Neuanmeldung vom 22. Juli 2021 mit, dass mit der Anmeldung und den beigefügten medizinischen Unterlagen nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin daher eine Frist bis 5. November 2021 für den Nachweis einer wesentlichen Änderung und wies sie darauf hin, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde, wenn innerhalb der gesetzten Frist der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden könne.