1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 9'445.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 auf Fr. 9'315.00 schuldet. 1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 20. August 2021) erhobene Rechtsvorschlag wird beseitigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. - 12 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.