Die zusätzliche Eingabe vom 12. Januar 2022 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Ein ausserordentlicher Aufwand (§ 7 AnwT) ist vorliegend weder dargetan worden noch ersichtlich. Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).