Einforderung einer Kostennote zu verzichten ist. Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend ausstehender KVG-Prämien innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung. Die zusätzliche Eingabe vom 12. Januar 2022 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT).