6.2.2. Der (damalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte, er sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern; bislang seien Parteikosten in der Höhe von rund Fr. 5'200.00 entstanden (Beschwerde S. 15). 6.2.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT), weshalb auf die - 11 -