§ 34 Abs. 3 VRPG). Dem mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragten Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist stattzugeben, Rechtsanwalt Bingesser per 30. Juni 2022 als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entlassen und Rechtsanwältin Nietlispach als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2022 zu ernennen. Im Schreiben vom 20. Juni 2022 ermächtigte Rechtsanwalt Bingesser die ab 1. Juli 2022 einzusetzende Vertreterin zur Abrechnung über das gesamte Verfahren. Das Honorar ist somit wunschgemäss an Rechtsanwältin Nietlispach auszurichten.