5. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 9'445.00, bestehend aus Prämienausständen (Fr. 9'315.00), Umtriebes- (Fr. 100.00) und Mahnspesen (Fr. 30.00), nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 auf Fr. 9'315.00. Der in der Betreibung - 10 - Nr. aaa des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 20. August 2021; VB 47) erhobene Rechtsvorschlag wurde demnach von der Beschwerdegegnerin zu Recht beseitigt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.