4.3. Betreffend die vorliegend strittigen Forderungen sind diverse Mahnungen für die einzelnen Monatsprämien aktenkundig (vgl. etwa VB 15c; 15d; 18c; 19d; 20d; 21d; 22d; 23d; 25d; 26d; 27d; 28d). Mit Mahnung vom 22. April 2021 wurde der Beschwerdeführer über den gesamten eingeforderten Betrag gemahnt und ihm eine letzte Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Gesamtbetrages von Fr. 9'345.00 angesetzt; zudem wurde er auf die Säumnisfolgen (Einleitung einer Betreibung) hingewiesen (VB 45). Damit ist der Nachweis erbracht, dass das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der erhobene Rechtsvorschlag zu Recht beseitigt wurde.