3.3. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämienausstände im Betrag von Fr. 9'315.00 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 und Umtriebsspesen von Fr. 100.00, gesamthaft somit Fr. 9'345.00, nebst Zins zu 5 % auf Fr. 9'315.00 seit dem 1. Januar 2020. 4. 4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gemäss Art. 64a KVG.