3.2.2. Die Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin sehen in Ziff. 7.5.2 Abs. 2 vor, dass die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen zu Lasten des Versicherten gingen (VB 14/8), womit eine vertragliche Grundlage zur Erhebung von Mahnspesen besteht. 3.2.3. Die vorliegend geforderten Mahn- und Umtriebsspesen betragen Fr. 130.00 (1 x Fr. 30.00 + 1 x Fr. 100.00 [VB 46 f.]) und erweisen sich ohne Weiteres als angemessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1).