Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 3.1.2. Die Beschwerdegegnerin fordert vorliegend Verzugszinsen erst ab dem 1. Januar 2020, mithin ab einem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Forderungen bereits längstens fällig waren. Der geltend gemachte Start für den Zinsenlauf erweist sich demnach für den Beschwerdeführer als vorteilhaft und ist folglich nicht zu beanstanden.