vgl. Vernehmlassung S. 18) von in der Betreibung Nr. ccc geleisteten Zahlungen an die vorliegend strittige Forderung an. Zudem berücksichtigte sie eine weitere Zahlung an das Betreibungsamt vom 30. März 2021 in Höhe von Fr. 1'028.25 (Vernehmlassung S. 18). Weitere Zahlungen werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch urkundlich belegt. 2.2.6. Zusammengefasst sind von der ursprünglichen Forderungssumme von Fr. 12'215.50 (E. 2.1.) die Beträge von Fr. 1'028.25, Fr. 1'469.30 und Fr. 402.95 (E. 2.2.5.) in Abzug zu bringen. Die ausstehende Prämienforderung beträgt demnach Fr. 9'315.00.