2.2.5. Die Beschwerdegegnerin hat an die vorliegend strittige Forderung eine Zahlung vom 5. Februar 2019 per Lastschriftverfahren über Fr. 1'469.30 angerechnet. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten (Beschwerde S. 9 f.; Vernehmlassung S. 18; VB 51/2). Des Weiteren rechnete die Beschwerdegegnerin Fr. 402.95 (Fr. 342.95 + Fr. 59.00 + Fr. 1.00; -7-