Die Forderung in dieser Betreibung ist grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der entsprechenden Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhoben und die darin anfallenden Kosten durch die Unterlassung der Mitteilung der Auflösung des gemeinsamen Haushalts zumindest mitverursacht. So war die Beschwerdegegnerin befugt, von den Zahlungen vorab die Betreibungskosten (Fr. 165.75) zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Darüber hinaus teilte sie die angefallenen Mahn- und Umtriebsspesen (total Fr. 160.00) hälftig auf den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau auf (vgl. dazu Vernehmlassung S. 18; BB 11; VB 51/2).