2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von (noch teilweise ausstehenden) Prämien von ihm sowie (teilweise) weiteren Familienmitglieder für die Monate Juni 2018 bis Dezember 2019 im Betrag von Fr. 9'315.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 sowie Mahn- (Fr. 30.00) und Umtriebsspesen (Fr. 100.00; vgl. etwa Verfügung vom 2. September 2021 in VB 49). Dieser Forderung liegen ausweislich der Akten (nach erfolgten Korrekturen zufolge Wegzügen und Auflösung des gemeinsamen Haushalts) folgende Prämien zugrunde: