1.3. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend die Begründungspflicht verletzte, kann offenbleiben, da ohnehin von der Heilung einer solchen Verletzung auszugehen wäre. Zum einen kann das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, dass die vorliegende Konstellation grundsätzlich einer etwas vertiefteren Herleitung der Forderung im Einspracheentscheid bedurft hätte, war es dem Beschwerdeführer dennoch möglich, diesen sachgerecht anzufechten.