2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 14. September 2021 sei aufzuheben und ein allfälliger Ausstand an Krankenkassenprämien (KVG) des Beschwerdeführers gerichtlich festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung allfälliger Krankenkassenprämienausstände (KVG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.