1. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung krankenversichert. Wegen nicht bezahlter Prämien leitete diese gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung ein (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 20. August 2021 in der Betreibung Nr. aaa). Den in dieser erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2021 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 9'445.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 auf Fr. 9'315.00. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2021 ab.