für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 30. September 2011 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zugesprochen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2021 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.