Gemäss Anhang 3 der UVV führt der (unfallbedingte) Verlust des Geruchsinns zu einer Integritätseinbusse von 15 %. Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens auf insgesamt 35 % ist somit nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 8. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen auf den 1. Mai 2020 eingestellt, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und ihm - 16 -