Integritätsschaden auf neurologischem Fachgebiet" von 35 % ergebe (vgl. VB 122). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.4. hiervor), ist lediglich eine leichte, nicht aber eine mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 30. September 2011 zurückzuführen, was gemäss der einschlägigen SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) (nur) einen Integritätsschaden von 20 % begründet. Gemäss Anhang 3 der UVV führt der (unfallbedingte) Verlust des Geruchsinns zu einer Integritätseinbusse von 15 %.